AVG § 67b. Parteien, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013

IV. Teil: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Berufung

§ 67b. Parteien

Partei ist auch:

1. im Berufungsverfahren: die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat;

2. im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: die belangte Behörde;

3. im Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages: die Unterbehörde.

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