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AVG § 55a. Amtshilfe, BGBl. I Nr. 157/2024, gültig ab 28.12.2024

II. Teil: Ermittlungsverfahren

2. Abschnitt: Beweise

§ 55a. Amtshilfe

Soweit dies für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist, kann die Behörde die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte um die Übermittlung von nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, ermittelten personenbezogenen Daten ersuchen und die ihr übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten. Ein solches Ersuchen hat alle erforderlichen Angaben, einschließlich des Zwecks der Datenverarbeitung, zu enthalten und ist zu begründen. Dem Ersuchen ist ehestmöglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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