AußStrG § 125. Wirksamwerden der Bestellung eines
Erwachsenenvertreters, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig ab 01.07.2018
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren
II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
§ 125. Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters
Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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