AußStrG § 185. Allgemeine Anordnungen, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005
III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren
3. Abschnitt Verfahren außerhalb der Abhandlung
§ 185. Allgemeine Anordnungen
Im Verlassenschaftsverfahren findet - außer im Verfahren über das Erbrecht - kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76533