AußStrG § 99. Antrag auf Nichtanerkennung, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
5. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe
§ 99. Antrag auf Nichtanerkennung
Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
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