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AußStrG § 99. Antrag auf Nichtanerkennung, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

5. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe

§ 99. Antrag auf Nichtanerkennung

Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76533