AußStrG § 91d. Vorrang des Völkerrechts, BGBl. I Nr. 75/2009, gültig ab 01.01.2010

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

2a. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt

§ 91d. Vorrang des Völkerrechts

Die §§ 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.

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