AußStrG § 91c. Antrag auf Nichtanerkennung, BGBl. I Nr. 75/2009, gültig ab 01.01.2010
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
2a. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt
§ 91c. Antrag auf Nichtanerkennung
Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
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