TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AußStrG § 91c. Antrag auf Nichtanerkennung, BGBl. I Nr. 75/2009, gültig ab 01.01.2010

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

2a. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt

§ 91c. Antrag auf Nichtanerkennung

Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76533