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AußStrG § 90. Besondere Verfahrensbestimmungen, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

2. Abschnitt Annahme an Kindes statt

§ 90. Besondere Verfahrensbestimmungen

(1) Vor der Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Kindes sind zu hören

1. das minderjährige Kind unter sinngemäßer Anwendung des § 105 und 2. der Jugendwohlfahrtsträger.

(2) Im Verfahren über die Annahme an Kindes statt ist ein Abänderungsantrag nicht zulässig und werden Kosten nicht ersetzt. § 104 ist sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76533