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AußStrG § 89. Bewilligung, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 11.01.2013

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

2. Abschnitt Annahme an Kindes statt

§ 89. Bewilligung

Der Bewilligungsbeschluss hat über § 39 hinaus zu enthalten:

1. den Ausspruch über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt;

2. den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem leiblichen Elternteil und über den Zeitpunkt, mit dem dieses Erlöschen wirksam wird, sofern eine Einwilligung in dieses Erlöschen vorliegt;

3. Vor- und Familiennamen der Wahleltern und des Wahlkindes, Tag und Ort deren Geburt, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einen Hinweis auf die entsprechenden Eintragungen in den Personenstandsbüchern;

4. den Tag des Wirksamwerdens der Annahme;

5. auf Antrag sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Annahme an Kindes statt durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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