AußStrG § 75. Form und Inhalt des Abänderungsantrags, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

6. Abschnitt Abänderungsantrag

§ 75. Form und Inhalt des Abänderungsantrags

(1) Der Abänderungsantrag hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, dessen Abänderung begehrt wird;

2. die Gründe, weshalb die Abänderung beantragt wird;

3. Angaben über die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist nach § 74 ergibt.

(2) Der Antrag muss erkennen lassen, welche andere Entscheidung angestrebt wird. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

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