AußStrG § 4., BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2009

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Anwendungsbereich und Parteien

§ 4.

(1) Die Parteien können in erster und zweiter Instanz selbst vor Gericht handeln und sich in erster Instanz durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen.

(2) Vermag sich eine Partei schriftlich oder mündlich nicht verständlich auszudrücken, so hat ihr das Gericht unter Setzung einer angemessenen Frist den Auftrag zu erteilen, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zweckentsprechend durchzuführen. Kommt die Partei einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat das Gericht auf ihre Gefahr und Kosten einen geeigneten Vertreter zu bestellen.

(3) Ist eine gehörlose oder stumme Partei, die im Übrigen zu einer verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Verfahrens fähig ist, weder mit einem geeigneten Bevollmächtigten noch mit einem Dolmetsch für die Gebärdensprache erschienen, so ist die Tagsatzung vom Gericht auf tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und zur neuerlichen Tagsatzung ein solcher Dolmetsch beizuziehen. Die Kosten des Dolmetsch für die Gebärdensprache trägt der Bund.

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