AußStrG § 41. Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

3. Abschnitt Beschlüsse

§ 41. Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76533