AußStrG § 40. Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

3. Abschnitt Beschlüsse

§ 40. Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse

Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76533