AußStrG § 40. Bindung des Gerichtes an die
Beschlüsse, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt Beschlüsse
§ 40. Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse
Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76533