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AußStrG § 40. Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

3. Abschnitt Beschlüsse

§ 40. Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse

Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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MAAAA-76533