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AußStrG § 38. Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

3. Abschnitt Beschlüsse

§ 38. Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen

Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Mündlich verkündete Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet wurde. In Personenstandssachen ist ein Verzicht auf die Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen in der Sache unwirksam.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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