AußStrG § 32., BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Verfahren
§ 32.
Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, was für wahr zu halten ist und was nicht.
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