AußStrG § 23. Fristen, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 30.04.2011

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt Verfahren

§ 23. Fristen

(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76533