AußStrG § 20., BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2018

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt Verfahren

§ 20.

(1) An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen. Eine Verständigung von der Beweisaufnahme erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht kann Parteien und deren Vertreter von der Teilnahme ausschließen, soweit das Verfahren einen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen betrifft und die Teilnahme an der Beweisaufnahme das Wohl eines Pflegebefohlenen gefährden oder die Feststellung des Sachverhalts erheblich erschweren würde.

(2) Gegen den Ausschluss von der Beweisaufnahme ist kein Rechtsmittel zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76533