VI. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 207j. Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2013
Der 9a. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit in Kraft. Er ist auch auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten getroffen wurden, sowie auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
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