VI. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 207.
Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung (§§ 191 bis 198) sind nur dann anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem bei Gericht eingelangt ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren über die freiwillige Schätzung oder die freiwillige Feilbietung sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
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MAAAA-76533