AußStrG § 202. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

VI. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 202. Übergangsbestimmungen

Dieses Bundesgesetz ist auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die statt im streitigen Verfahren nunmehr im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden.

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