IV. Hauptstück Beurkundungen
§ 197.
(1) Der Feilbietungserlös ist beim Gerichtskommissär zu erlegen. Er hat ihn nach den Feilbietungsbedingungen zu verteilen und zu verwenden. Die Kosten des Ediktes hat er einzubehalten.
(2) Sobald der Feilbietungserlös erlegt ist und die allenfalls noch erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen vorliegen, hat der Gerichtskommissär eine Amtsurkunde darüber auszustellen, was auf Grund des Feilbietungsergebnisses in die öffentlichen Bücher eingetragen werden kann. Sonst ist eine Amtsurkunde auszustellen, die den Erfordernissen der Urkundenhinterlegung genügt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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MAAAA-76533