IV. Hauptstück Beurkundungen
§ 194. Edikt
(1) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassen.
(2) Das Edikt muss enthalten
1. die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
2. das geringste Gebot;
3. Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung;
4. Ort und Zeit, zu der in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann;
5. den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und Pfandrechte und sonstige Lasten - soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt - durch die Feilbietung nicht berührt und auf den Verkaufspreis nicht angerechnet werden.
(3) Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Abs. 2 Z 5 ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist § 71 EO sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76533