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AußStrG § 193., BGBl. I Nr. 68/2008, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2008

IV. Hauptstück Beurkundungen

§ 193.

Die Feilbietung darf nur bewilligt werden, wenn die Feilbietungsbedingungen keine unerlaubten und ungültigen Bestimmungen enthalten und der Antragsteller bescheinigt, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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