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AußStrG § 18. Mündliche Verhandlung, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 13.07.2023

I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt Verfahren

§ 18. Mündliche Verhandlung

Sofern eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist, steht es dem Gericht frei, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die ganze Sache oder einzelne Punkte mit den vom Verhandlungsgegenstand betroffenen Parteien anzuordnen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet. Auch wenn eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abgehalten wurde, ist das Gericht nicht gehalten, im weiteren Verfahren mündlich zu verhandeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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