AußStrG § 189., BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009

IV. Hauptstück Beurkundungen

§ 189.

Auf Antrag hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen.

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MAAAA-76533