IV. Hauptstück Beurkundungen
§ 187. Beglaubigung von Abschriften
(1) Auf Antrag ist die Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit der vorgelegten, für das Gericht eindeutig lesbaren Urkunde zu bestätigen.
(2) Im Beglaubigungsvermerk ist jedenfalls anzuführen
1. Ort und Tag der Beglaubigung;
2. ob die vorgewiesene Urkunde eine Urschrift, Ausfertigung oder Kopie ist;
3. ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.
(3) Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, so ist weiters anzuführen,
1. ob und mit welchen Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
2. gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
3. gegebenenfalls, dass in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.
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