AußStrG § 185. Allgemeine Anordnungen, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren

3. Abschnitt Verfahren außerhalb der Abhandlung

§ 185. Allgemeine Anordnungen

Im Verlassenschaftsverfahren findet - außer im Verfahren über das Erbrecht - kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung statt.

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