AußStrG § 181. Erbteilungsübereinkommen, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016

III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren

2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung

§ 181. Erbteilungsübereinkommen

(1) Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.

(2) Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.

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