AußStrG § 177. Einantwortung, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren

2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung

§ 177. Einantwortung

Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 797 ABGB).

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