AußStrG § 165. Inventar, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 16.08.2015

III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren

2. Abschnitt Verlassenschaftsabhandlung

§ 165. Inventar

(1) Ein Inventar ist zu errichten,

1. wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;

2. wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;

3. wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;

4. soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;

5. wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);

6. soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (§ 174).

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