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AußStrG § 155., BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2016

III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren

1. Abschnitt Vorverfahren

§ 155.

(1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 4 000 Euro, so hat der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Noterben in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 20 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (§ 174).

(3) Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:

1. die Gegenstände, die übergeben werden;

2. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden;

3. welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen;

4. allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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