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AußStrG § 151. Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen, BGBl. I Nr. 87/2015, gültig ab 01.01.2017

III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren

1. Abschnitt Vorverfahren

§ 151. Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen

Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens sich bei ihm befinden, ist verpflichtet, diese Urkunden unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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