III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren
1. Abschnitt Vorverfahren
§ 143. Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verlassenschaftsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst auf unzweifelhafte Weise bekannt wird.
(2) Die Abhandlung einer Verlassenschaft über im Ausland gelegenes bewegliches Vermögen (§ 106 JN) ist nur auf Antrag einer Partei einzuleiten, die ihre Erbenstellung bescheinigt. Ergibt sich, dass dem Antragsteller keine Erbenstellung zukommt und ist das Verfahren nicht auf Grund anderer Anträge fortzusetzen, so ist es mit Beschluss einzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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