AußStrG § 142. Bevollmächtigung, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig ab 01.01.2005

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

11. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

§ 142. Bevollmächtigung

In Verfahren nach diesem Hauptstück, die in einem gemeinschaftlichen Gerichtsakt zusammengefasst sind, haben alle weiteren Zustellungen an einen als Bevollmächtigten namhaft gemachten Rechtsanwalt oder Notar zu geschehen, soweit die Bevollmächtigung nicht eindeutig beschränkt ist.

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