AußStrG § 141. Vertraulichkeit der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2018
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
11. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 141. Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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