II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
10. Abschnitt Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung
§ 139. Besondere Verfahrensbestimmungen
(1) Von Verfügungen des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient.
(2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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