AußStrG § 133. Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2017

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

10. Abschnitt Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung

§ 133. Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Pflegebefohlener ein nennenswertes Vermögen hat, so hat das Gericht dieses von Amts wegen zu erforschen. Hat demnach der Pflegebefohlene nennenswertes Vermögen, so hat das Gericht dessen Verwaltung mit dem Ziel zu überwachen, eine Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen hintanzuhalten.

(2) Sind Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern mit der Verwaltung des Vermögens im Rahmen der Obsorge betraut, so hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens nur zu überwachen, wenn eine unbewegliche Sache zum Vermögen gehört oder der Wert des Vermögens oder der Jahreseinkünfte 10 000 Euro wesentlich übersteigt.

(3) In jedem Fall hat das Gericht die Verwaltung auch nicht nennenswerten Vermögens zu überwachen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Wohl des Pflegebefohlenen erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gericht auch die Verwaltungstätigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers zu überwachen.

(4) Zur Erforschung des Vermögens und zur Überwachung seiner Verwaltung, einschließlich zu seiner Sicherung, kann das Gericht insbesondere dem gesetzlichen Vertreter Aufträge erteilen, Auskünfte von Kreditunternehmen oder von gemäß § 102 auskunftspflichtigen Personen einholen, eine Schätzung, die Sperre von Guthaben sowie die gerichtliche Verwahrung von Urkunden und Fahrnissen anordnen sowie einstweilige Vorkehrungen treffen.

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