TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
AußStrG § 131g. Durchsetzung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen, BGBl. I Nr. 158/2013, gültig von 01.11.2013 bis 30.06.2018

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

9a. Abschnitt Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener

§ 131g. Durchsetzung ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen

(1) Soweit eine ausländische Maßnahme zum Schutz der Person eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3) zwangsweise durchzusetzen ist, ist eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, ausgeschlossen.

(2) Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2 anzuordnen. Das Gericht kann Entscheidungen, die nicht das Recht auf persönliche Kontakte betreffen, auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.

(3) Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des schutzbedürftigen Erwachsenen gefährdet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76533