AußStrG § 131b. Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe, BGBl. I Nr. 158/2013, gültig von 01.11.2013 bis 30.06.2018

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

9a. Abschnitt Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener

§ 131b. Voraussetzungen der Anerkennung und Anerkennungsverweigerungsgründe

(1) Die Voraussetzungen der Anerkennung einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

(2) Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2) wird in Österreich anerkannt, wenn kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.

(3) Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

(4) Die Anerkennung der Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2) ist zu verweigern, wenn

1. sie den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht oder

2. das rechtliche Gehör der betroffenen Person nicht gewahrt wurde oder

3. die Entscheidung mit einer späteren österreichischen Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) oder einer späteren Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2), die die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist oder

4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.

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