AußStrG § 131a. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 158/2013, gültig von 01.11.2013 bis 30.06.2018

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

9a. Abschnitt Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener

§ 131a. Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt regelt

1. das Verfahren zur selbständigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Abs. 2) sowie von Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Abs. 3);

2. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Abs. 2);

3. die Durchsetzung von ausländischen Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Abs. 3) zum Schutz der Person.

(2) Eine „Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ ist eine Entscheidung aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist, insbesondere über

1. die Bestellung, Umbestellung oder Enthebung eines endgültigen oder einstweiligen Sachwalters für behinderte Personen sowie die Änderung dessen Wirkungskreises;

2. den Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung;

3. ihre Vermögensangelegenheiten, soweit sie in den Wirkungskreis des Sachwalters für behinderte Personen fallen, wie die Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz eines Sachwalters für eine behinderte Person;

4. pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen von Handlungen eines Sachwalters für eine behinderte Person.

(3) Eine „Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen“ ist eine Maßnahme nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

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