AußStrG § 131. Genehmigung zur Sterilisation, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2018

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren

VI. Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge

§ 131. Genehmigung zur Sterilisation

Im Verfahren über die Genehmigung der Zustimmung zu einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der betroffenen Person zum Ziel hat, hat das Gericht zu deren Vertretung einen besonderen Sachwalter zu bestellen. Das Gericht hat dem Verfahren zwei voneinander unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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