AußStrG § 130., BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren

V. Berichtspflicht und Auskunftsrechte

§ 130.

Der Sachwalter hat dem Gericht in angemessenen, längstens dreijährigen Abständen über seine persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensweise sowie deren geistiges und körperliches Befinden zu berichten. Das Gericht kann dem Sachwalter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen.

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