II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren
IV. Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts
§ 129. Kosten
Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach § 131 durchgeführt, so sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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