II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren
II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
§ 126. Verständigungspflichten
(1) Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise der Notar, der die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen registriert hat (§ 140h Abs. 5 NO), und Bevollmächtigte, bei denen das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284h Abs. 2 ABGB), sowie diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.
(2) Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass die Bestellung des Sachwalters in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Wirkungskreis des Sachwalters die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst.
(3) Das Gericht hat dem Notar, der die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren soll, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters, dessen Wirkungsbereich und über den Stand des Sachwalterschaftsverfahrens Auskunft zu erteilen.
(4) Überdies hat das Gericht jedermann, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage über die Bestellung des Sachwalters und dessen Wirkungskreis Auskunft zu erteilen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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