AußStrG § 125. Wirksamwerden der Sachwalterbestellung, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2018

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren

II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

§ 125. Wirksamwerden der Sachwalterbestellung

Dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

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