AußStrG § 125. Wirksamwerden der
Sachwalterbestellung, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2018
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren
II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
§ 125. Wirksamwerden der Sachwalterbestellung
Dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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