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AußStrG § 124., BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren

II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

§ 124.

(1) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen Handen sowie ihrem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen.

(2) Besteht kein Zweifel daran, dass die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen kann, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich ohne ihre psychische Krankheit oder geistige Behinderung Kenntnis von deren Inhalt verschaffen könnte.

(3) Das Gericht hat der betroffenen Person in geeigneter Weise den Inhalt des Beschlusses zu erläutern. Wenn dies zweckmäßig ist, kann das Gericht den Sachwalter mit der Erläuterung beauftragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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