II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren
II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
§ 123. Bestellung
(1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:
1. den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;
2. die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;
3. gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;
4. die Bezeichnung der Person des Sachwalters;
5. den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB);
6. den Ausspruch über die Kosten;
7. gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.
(2) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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