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AußStrG § 123. Bestellung, BGBl. I Nr. 92/2006, gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2016

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren

II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

§ 123. Bestellung

(1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:

1. den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;

2. die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;

3. gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;

4. die Bezeichnung der Person des Sachwalters;

5. den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB);

6. den Ausspruch über die Kosten;

7. gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.

(2) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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