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AußStrG § 123., BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren

II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

§ 123.

(1) Der Beschluss über die Bestellung des Sachwalters hat zu enthalten:

1. den Ausspruch, dass der betroffenen Person ein Sachwalter bestellt wird;

2. die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Sachwalter zu besorgen hat;

3. gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person frei verfügen oder sich verpflichten kann;

4. die Bezeichnung der Person des Sachwalters;

5. den Hinweis auf die besondere Formvorschrift für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (§ 568 ABGB);

6. den Ausspruch über die Kosten.

(2) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters auf Antrag der betroffenen Person ist stets zu begründen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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