AußStrG § 121. Mündliche Verhandlung, BGBl. I Nr. 111/2003, gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2018

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren

II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

§ 121. Mündliche Verhandlung

(1) Über die Bestellung eines Sachwalters ist mündlich zu verhandeln.

(2) Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person und ihr Vertreter zu laden. Von der Ladung der betroffenen Person ist abzusehen, wenn feststeht, dass sie gänzlich unfähig ist der Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet würde.

(3) Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht die mündliche Verhandlung an dem Ort durchzuführen, an dem sich die betroffene Person befindet. Gelingt auch dies nicht, so kann das Gericht auch ohne die betroffene Person verhandeln, wenn sie bereits von einem Sachverständigen begutachtet worden ist und eine Erstanhörung stattgefunden hat.

(4) Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Gerichtes erforderlichen Beweise, nach Tunlichkeit unter Beiziehung von der betroffenen Person nahestehenden Personen, aufzunehmen; im Übrigen sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände vorzutragen.

(5) Ein Sachwalter darf nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen bestellt werden. Sachverständige haben ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorzutragen; der Befund darf auch außerhalb der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.

(6) Die Ergebnisse der Beweisaufnahme sind in der mündlichen Verhandlung zu erörtern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76533