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AußStrG § 120a. Sachverständigengutachten, BGBl. I Nr. 59/2017, gültig von 01.07.2018 bis 13.07.2023

II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten

9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren

II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

§ 120a. Sachverständigengutachten

Das Gericht hat einen Sachverständigen zu bestellen, wenn es dies für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Das Gericht hat das Gutachten der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand (§ 119) zu übermitteln. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Übermittlung rechtzeitig vor dieser zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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